Vereinssatzung

Satzung des Roll- und Eissportclub Hameln von 1954 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Roll- und Eissportclub Hameln von 1954 e.V.“. Die Abkürzung lautet „RESC Hameln“ mit Sitz in Hameln.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Roll- und Eissportes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Der RESC ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme In den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag einer beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Person ist von dem/der gesetzlichen Vertreter/-in zu stellen.
  4. Zur Vertretung der Interessen des Kindes/Jugendlichen wird die/der Erziehungsberechtigte im Rahmen einer Familienmitgliedschaft ebenfalls Mitglied des Vereins. Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine eigene Mitgliedschaft abzuschließen, ersatzweise wird die bestehende Mitgliedschaft schriftlich übertragen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  7. Arten der Mitgliedschaft: Der Verein besteht aus:
    – aktiven Mitgliedern
    – passiven Mitgliedern/ Fördermitgliedern
    – außerordentlichen Mitgliedern
    – beitragsfreien Ehrenmitgliedern
    Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Wettbewerbsbetriebs teilnehmen können.
    Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
    Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
    Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und können vom Vorstand als solche ernannt werden.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    – durch Austritt aus dem Verein (schriftliche Kündigung);
    – durch Ausschluss aus dem Verein (§ 4);
    – durch Tod;
    – durch Auflösung des Vereins,
    – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung per E-Mail oder Brief an die Geschäftsadresse des Vereins. Die Mitgliedschaft endet zum Quartalsende.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragsverpflichtungen, bleiben hiervon unberührt. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 4 Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

– trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins grob schadet
– gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.

    Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Das Verfahren wird nach Antragsüberprüfung vom Vorstand eingeleitet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Versendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig, durch einfache Mehrheit.

    § 5 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

    1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von gruppenspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
    2. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift schriftlich per Brief oder Email mitzuteilen.
    3. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
    4. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
    5. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich über SEPA-Lastschriftverfahren zum Fälligkeitstermin.
    6. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
    7. Wer seinen vollständigen Vorjahresbeitrag bis zur Mitgliederversammlung nicht bezahlt hat, ist in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
    8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    9. Jedes aktive Mitglied* des Vereins ist dazu verpflichtet, dem Verein Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Art der zu erbringenden Leistungen wird vom Verein festgelegt und unterscheidet sich in:
      a) Grundstückspflege an der Außenbahn
      b) Pflege des Vereinsheims
      c)Unterstützung bei vereinseigenen Wettbewerben (z.B. Rattenfängerpokal)
      d) Unterstützung beim Märchen.
      Die Anzahl der zu erbringenden Stunden für die Punkte a) und b) ist pro Jahr auf mind.10 Stunden festgelegt. Die Anzahl für die Punkte c) oder d) sind auf weitere mind.10 Stunden festgelegt. Die Stunden können nicht auf das Folgejahr übertragen werden.
      Sollten alle anfallenden Arbeiten weniger Zeit in Anspruch nehmen, gelten die hier festgelegten Stunden als abgeleistet. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
    10. Die abgeleisteten Stunden werden auf Arbeitszetteln erfasst und bestätigt. Für jede nicht nachgewiesene Arbeitsstunde sind im Folgejahr ersatzweise 10,00 € an den Verein zu zahlen. Die Abrechnung der Ersatzleistung wird im Falle eines Austritts anteilig sofort fällig.
    11. Mitglieder die das 14. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen befreit. Es wird auch keine Ersatzleistung fällig. Die Vorstandsarbeit gilt als Ableistung des Arbeitsdienstes.
    12. Der Verein stellt einen für diese Tätigkeiten notwendigen Unfallversicherungsschutz sicher (z.B. durch eine Private Gruppenunfallversicherung).

    *Definition Mitglied §2 Punkt 7

    § 6 Ordnungsgewalt des Vereins

    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

      § 7 Die Vereinsorgane

      Organe des Vereins sind:

      1. der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung

      § 8 Vorstand

      1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
        – dem/der 1. Vorsitzenden
        – dem/der Schriftführer/in
        – dem/der Kassenwart/in
      2. Je nach Erfordernissen können bis zu zwei vom Vorstand berufene Beisitzer (volljährige Vereinsmitglieder) in beratender Funktion ohne Stimmrecht in einen erweiterten Vorstand berufen werden.
      3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
      4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
      5. Die Vorstandsversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden bei Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
      6. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich (Quittung) durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
      7. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
      8. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes bestimmt der übrige Vorstand einen vorläufigen Vertreter, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung tätig bleibt.
      9. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
      10. Trainer sind von der Mitwirkung im geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen.
      11. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein und seinen Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen ist im Übrigen ausgeschlossen. Der Verein stellt seine Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit gegenüber Dritten geltend gemacht werden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

      § 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform digital oder Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind in Textform digital oder Brief bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
        Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen.
      2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
      3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
      4. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von einer/einem der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
      5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
      6. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, bei minderjährigen Mitgliedern ersatzweise ein Erziehungsberechtigter. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
      7. Die Mitgliederversammlung darf auch virtuell stattfinden. Darüber entscheidet der Vorstand.
      8. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Jährlich scheidet einer der Kassenprüfer aus.
      9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
      10. Jedes Mitglied, das seiner Beitragspflicht genügt hat, besitzt eine Stimme (siehe § 2). Stimmberechtigt für die Jugendlichen unter 18 Jahren ist einer seiner gesetzlichen Vertreter. Junge Erwachsene (ab 18 Jahre) sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie eine eigene Mitgliedschaft erworben haben.
      11. Die Versammlung hat zur Aufgabe:
        – die Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes
        – die Entlastung der Kasse
        – die Entlastung des Vorstandes
        – die Wahl eines neuen Vorstandes
        – die Wahl von Kassenprüfern
        – die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
        – den Beschluss zur Satzungsänderung

      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

      § 10 Datenschutz im Verein

      1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet. Dies umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Übermittlung und Löschung dieser Daten im Rahmen der Vereinszwecke.
      2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im erforderlichen Umfang und auf Basis einer rechtmäßigen Grundlage (z. B. Einwilligung, Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse des Vereins).
      3. Jedes Vereinsmitglied hat nach Maßgabe der DSGVO folgende Rechte:
        – Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO);
        – Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten (Art. 16 DSGVO);
        – Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit keine rechtlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen (Art. 17 DSGVO);
        – Einschränkung der Verarbeitung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 18 DSGVO);
        – Widerspruch gegen die Verarbeitung, soweit diese auf einem berechtigten Interesse des Vereins beruht (Art. 21 DSGVO);
        – Datenübertragbarkeit, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und automatisiert erfolgt (Art. 20 DSGVO).
        – Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt.
      4. Die Organe des Vereins, alle Mitarbeitenden sowie sonstige für den Verein Tätige sind verpflichtet, personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten. Eine unbefugte Weitergabe oder Nutzung dieser Daten ist untersagt. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein fort.
      5. Weitere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten können in einer gesonderten Datenschutzordnung geregelt werden.

      § 11 Auflösung des Vereins

      1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
      2. Für diesen Beschluss ist es erforderlich, dass die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen drei Viertel der Auflösung zustimmen.
      3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Kinderhospiz Löwenherz“ e.V.“ in Plackenstraße 19 in 28857 Syke, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

      § 12 Gültigkeit der Satzung

      Diese Satzung hebt die Bestimmungen der vorhergehenden Satzung des RESC Hameln vom 28.11.2012 auf. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form vom 07.09.2025 von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29.09.2025 beschlossen worden.